Digitalen Nachlass richtig regeln
Jeden Tag sterben über 2000 Menschen in Deutschland. Fast jeder von ihnen ist im Internet unterwegs gewesen, doch kaum einer hat eine Vollmacht für den digitalen Nachlass hinterlassen, geschweige denn eine Übersicht über alle Accounts im Netz. Für die Hinterbliebenen ist es eine schwere Aufgabe, dieser Hinterlassenschaft gerecht zu werden. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig vorzusorgen. Worauf Sie bei Ihrem digitalen Erbe und als Angehöriger achten sollten.
Erbe sein ist schwer. Zu allen emotionalen Aspekten kommt jede Menge Bürokratie hinzu – von der Sterbeurkunde bis zum Erbschein. Noch mühsamer ist es oft, wenn es um den digitalen Nachlass geht. Ob Zugang zum E-Mail-Account oder Facebook-Profil – diese Daten müssen oft erst ermittelt werden.
Zudem ist zu entscheiden, wie damit umgegangen werden soll. Soll das Facebook-Profil als Erinnerung erhalten bleiben oder gelöscht werden? Was passiert mit den Daten von Dritten, die dort enthalten sind? Neben rechtlichen erwachsen hier auch moralische Fragen – und finanzielle.
Denn so manches Online-Portal ist kostenpflichtig. Zwar haben die Erben beim Tod des Nutzers in der Regel ein Sonderkündigungsrecht, doch solange sie nichts von dem Vertragsverhältnis wissen, läuft es weiter. Zulasten der Erben. Entscheidende Hinweise auf laufende Verträge, offene Rechnungen und Online-Mitgliedschaften liefern oft die E-Mails des Verstorbenen. Doch auch dazu muss man erst einmal Zugang erhalten.
Worauf Erben achten sollten
Einzelne Social-Media-Portale gehen sehr unterschiedlich mit Zugriffswünschen von Erben um:
- Google: Verwandte können mit einem gewissen bürokratischen Aufwand Zugriff auf die mit dem Google-Account eines Verstorbenen verbundenen Anwendungen erhalten. Wer möchte, dass nach seinem Tod seine Daten gelöscht werden, kann dies mit dem Kontoinaktivitäts-Manager selbst festlegen.
- Facebook: Wer sich als Angehöriger ausweist, kann das Facebook-Profil des Verstorbenen löschen oder in den sogenannten Gedenkzustand versetzen lassen. Dann ist es nur noch für Freunde und Familie einsehbar. Direkten Zugang zum Account gewährt Facebook den Hinterbliebenen nicht.
- Twitter: Auch beim Kurznachrichtendienst muss man seine Identität als Familienmitglied nachweisen. Anschließend kann man die Löschung des Accounts veranlassen.
- Xing: Beim Karrierenetzwerk läuft es andersherum. Hier kann man den Tod eines Nutzers melden. Anschließend versucht Xing drei Monate lang, den Betroffenen zu erreichen. Gelingt dies nicht, wird der Account gelöscht.
Wie Sie selbst Vorsorge treffen können
Wenn Sie Ihren Erben Mühe ersparen und zudem selbst bestimmen wollen, was mit Ihrer digitalen Hinterlassenschaft geschieht, sollten Sie Vorbeugemaßnahmen treffen. Ein Überblick:
- Vollstrecker: Die Verbraucherzentrale rät, eine Person Ihres Vertrauens zu Ihrem digitalen Nachlassverwalter zu machen. Sie können ihr eine Vollmacht für Ihren digitalen Nachlass erteilen. Informieren Sie Ihre Angehörigen darüber!
- Dokumentation: Vorlagen für Vollmachten gibt es kostenlos im Internet. Wichtig: Die Vollmacht müssen Sie vollständig handschriftlich verfassen, mit einem Datum versehen und unterschreiben. Zudem sollte sich aus dem Wortlaut klar ergeben, dass sie über den Tod hinaus gültig sein soll.
- Kennwörter: Ebenfalls im Internet finden Sie Vorlagen für tabellarische Übersichten, in denen Sie vermerken können, welche Accounts Sie besitzen, wie die Zugangsdaten lauten und was mit den Accounts und ihren Inhalten geschehen soll. Halten Sie das Dokument ständig aktuell.
- Aufbewahrung: Diese Übersicht sollten Sie sicher hinterlegen – etwa auf einem kennwortgeschützten USB-Stick in einem Schließfach. Der digitale Nachlassverwalter sollte über den Ort und das Passwort Bescheid wissen.
- Vorsorgen: Nutzen Sie Optionen wie den Kontoinaktivitäts-Manager von Google, um selbst Ihren Nachlass zu regeln. Kontaktieren Sie die Betreiber von Shopping- und anderen Internetportalen, bei denen Sie registriert sind, und hinterlegen Sie Ihre Wünsche, wie mit Ihren Daten verfahren werden soll.
- Hardware: Legen Sie fest, was mit Computern, Smartphones und Tablets sowie den dort gespeicherten Daten geschehen soll.
Einige Rechtsschutzversicherungen decken die Notarkosten für eine Testamentsberatung inklusive digitalen Nachlasses ab. Prüfen Sie, ob dies im Leistungsumfang Ihrer Rechtsschutzversicherung enthalten ist.
Zudem nimmt die Zahl der Firmen zu, die die kommerzielle Verwaltung des digitalen Nachlasses übernehmen. Allerdings lässt sich nicht immer beurteilen, wie sicher die Daten dort verwaltet werden. Erkundigen Sie sich auf jeden Fall nach dem Leistungsumfang und den Kosten. Vertrauen Sie einem solchen Anbieter auf keinen Fall Kennwörter oder Computer und andere Hardwaregeräte an.
Der Beitrag Digitalen Nachlass richtig regeln erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.
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Kommentare
Laura Heimisch schreibt am 19.11.2018 um 09:49 Uhr:
Neeltje Forkenbrock schreibt am 19.03.2019 um 12:08 Uhr:
Interessant, dass man eine Person zum eigenen digitalen Nachlassverwalter bestellen kann. Ich habe nächste Woche einen Termin mit einem Anwalt für Erbrecht. Dort möchte ich wirklich alle offenen Punkte klären. Deswegen sind solche Tipps und Hinweise aus dem Internet sehr nützlich.
Hans Engelbrecht schreibt am 03.05.2021 um 13:20 Uhr:
Hallo, danke erst einmal, dass Sie dieses Thema aufgreifen.
Mich würde zunächst aber einmal interessieren, wie die Regelung in Ihrem eigenen Haus ist.
Angenommen, ich bei Ihnen Kunde, habe einen online Zugang zu meinen Konten und habe mit Ihnen vereinbart, dass alle relevanten Belege (Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen etc.) in das digitale Postfach in Ihrem Haus eingestellt werden sollen.
Was passiert mit den Unterlagen, wenn der Kunde (online Banking Teilnehmer) verstirbt?
Wie kann ich sicherstellen, dass diese Dokumente nicht im "Nirwana" verschwinden?
Antwort von am 07.05.2021 um 08:06 Uhr:
Hallo, es freut uns, dass Sie unseren Blog verfolgen. Gern beantworten wir Ihre Fragen.
Wenn jemand verstirbt und alle relevanten Belege im elektronischen Postfach eingestellt wurden, müssen sich die Erben an uns wenden. Wir veranlassen dann gemeinsam alle erforderlichen weiteren Schritte. Über den Online-Banking-Zugang des Verstorbenen kann das Postfach geleert werden. Dabei erhalten die Erben ausschließlich die Möglichkeit zur Abfrage der Dokumente. Dokumente verschwinden keinesfalls im „Nirwana“.
Geben Sie uns gern Feedback, ob die Antwort für Sie hilfreich war.
Nina Hayder schreibt am 14.12.2021 um 11:08 Uhr:
Ich möchte meinen Kindern die Arbeit nach meinem Tod abnehmen. Interessant, dass man selbst über die Accounts im Internet einen Nachlass planen sollte. Ich werde mal bei einem Bestatter nachfragen, welche Bestattungsdienstleistungen er anbietet und ob er mir helfen kann.
Eine Freundin von mir interessiert sich für das Thema Vertretung in Verlassenschaft bzw. Hinterlassenschaft. Ein Aspekt, der nicht vernachlässigt ist, die der digitale Erbe, vor allem wenn man jemanden ist, der sehr mit der digitalen Welt beschäftigt war. Ich hätte nicht gedacht, dass auch die Vollmacht vollständig handschriftlich verfassen werden muss, mit einem Datum versehen und unterschreiben. Denke für die Info.