Kinder, Ehrenamt, Pflege – Was das Rentenkonto füllt
Wer nicht angestellt ist, zahlt in der Regel keine Rentenversicherungsbeiträge. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man trotzdem Pflichtbeitragszeiten und damit Ansprüche auf eine Rente oder eine Rehabilitation sowie die Förderungsberechtigung für eine Riester-Rente erwerben.
Kindererziehung
Zeiten der Kindererziehung führen für Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Versicherungspflicht, wenn sie das Kind in Deutschland erziehen. Die Rentenbeiträge dafür zahlt der Bund. Zum berechtigten Personenkreis können zum Beispiel auch Eltern von Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern, Großeltern oder andere Verwandte gehören.
Bei Geburten vor 1992 umfasst die Kindererziehungszeit 30 Monate, bei Geburten ab 1992 beträgt sie 3 Jahre. Dabei handelt es sich um vollwertige Pflichtbeiträge, vergleichbar den Beiträgen eines Durchschnittsverdieners. Kindererziehungszeiten wirken sich direkt auf die Rentenhöhe aus. Ein ab 1992 geborenes Kind erhöht die monatliche Rente zum Beispiel um gut 100 Euro.
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Neben Beitragszeiten wegen Kindererziehung gibt es sogenannte Berücksichtigungszeiten. Sie haben keine unmittelbare Wirkung auf die Rentenhöhe. Aber sie können zu einer günstigeren Bewertung weiterer Zeiten und somit auch zu einer höheren Rente führen. Außerdem tragen sie zur Erfüllung verschiedener Wartezeiten bei und erhalten einen vorhandenen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht. Die Berücksichtigungszeit für Kindererziehung beginnt mit dem Tag der Geburt und endet nach 10 Jahren.
Weitere Informationen gibt es in der Broschüre „Kindererziehung – Ihr Plus für die Rente“ der Deutschen Rentenversicherung.
Ehrenamt und Freiwilligendienste
Auch mit ehrenamtlichem Engagement lassen sich Anwartschaften für die spätere Rente aufbauen. Grundsätzlich sind unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten sozialversicherungsfrei. Übersteigen Übungsleiterpauschale (3000 Euro pro Jahr), Ehrenamtspauschale (840 Euro pro Jahr) oder Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Bereich (bis 3000 Euro pro Jahr) jedoch die genannten Grenzen, besteht Steuer- und Beitragspflicht.
Im Freiwilligen Sozialen (FSJ) oder Ökologischen Jahr (FÖJ) und im Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist man unter anderem in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden in voller Höhe vom Arbeitgeber auf der Basis des gezahlten Taschengelds und gegebenenfalls des Werts erhaltener Sachbezüge gezahlt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist dann ausgeschlossen.
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Pflegetätigkeit
Was viele nicht wissen: Für ehrenamtliche Pflege bekommt man später mehr gesetzliche Rente. Wer folgende Voraussetzungen erfüllt, erhält auf Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen vollwertige Pflichtbeiträge auf sein Rentenkonto:
- Der Pflegende ist wöchentlich maximal 30 Stunden berufstätig.
- Zusätzlich pflegt er nicht erwerbstätig Menschen an mindestens zwei Tagen und mindestens zehn Stunden pro Woche.
- Er versorgt regelmäßig eine oder mehrere Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Umgebung, und das voraussichtlich mehr als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr.
Die Pflegeperson muss nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sein.
Der Pflegebedürftige sollte rechtzeitig einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen, damit die Pflegeperson zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den Vorteilen profitieren kann.
Ein Jahr Pflegetätigkeit kann die monatliche Rente um bis zu gut 30 Euro erhöhen. Je höher der Pflegegrad und je weniger professionelle Hilfe es gibt, desto höher fällt die Summe aus. Mehr zur Berechnung der Höhe der Rentenbeiträge und anderes mehr findet sich in der Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“.
Wehrdienst und Zivildienst
Wer freiwilligen Wehrdienst leistet, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und erwirbt wertvolle Beitragszeiten. Die Beiträge zahlt allein der Staat.
Maßgeblich für die Höhe der Beiträge für Zeiten des (freiwilligen) Wehrdienstes und des Zivildienstes ist regelmäßig ein fiktiver Verdienst auf der Basis der sogenannten Bezugsgröße: Je Monat gelten 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße als fiktiver Verdienst, seit dem 1.1.2020 80 Prozent. Details dazu finden sich in der Broschüre „Wehrdienst und Rente“.
Versicherungspflicht im Minijob
Grundsätzlich fallen für 450-Euro-Minijobs Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an. Minijobber können sich jedoch auf Antrag von der Zahlung ihres Beitrags befreien lassen. Das will allerdings gut überlegt sein. Zwar spart man den Eigenanteil von 3,6 Prozent, also maximal 16,20 Euro im Monat, verschenkt aber die Möglichkeit, Rentenversicherungszeiten zu sammeln und damit verschiedene Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) zu erreichen.
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So können zum Beispiel auch Ansprüche auf eine Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente erworben werden. Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro steigt die monatliche Rente nach einem Jahr derzeit um knapp 5 Euro.
Selbst das Rentenkonto füttern
Bei einer Kontenklärung der Rentenversicherung wird sichergestellt, dass alle Zeiten berücksichtigt werden und später keine Nachteile entstehen. Durch freiwillige Beiträge, Nachzahlungen für bestimmte Ausbildungszeiten oder Ausgleichszahlungen für Abschläge durch einen Versorgungsausgleich oder bei einem vorgezogenen Rentenbeginn, lässt sich das Rentenkonto auch füttern.
Wer zum Beispiel mit Kindererziehungszeiten und möglichen Pflegezeiten die Mindestversicherungszeit von 60 Monaten bis zur Regelaltersgrenze nicht erreicht, kann für die fehlenden Monate freiwillige Beiträge zahlen oder einen Minijob ausüben.
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