Mehr Netto vom Gehalt mit steuerfreien Extras
Von Einkaufsgutscheinen über Jobticket bis zu Kindergartenzuschuss: steuerfreie Gehaltsextras können die Haushaltskasse von Arbeitnehmern deutlich aufbessern und sich im Jahr auf mehrere Hundert Euro summieren – seit diesem Jahr sogar etwas mehr:
Zum 1. Januar 2022 ist die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro im Monat gestiegen. Sie gilt für alle in einem Monat bezogenen Gutscheine, Dienstleistungen oder Produkte. Bis zu dieser Summe werden weder Steuern noch Sozialabgaben fällig. Die Sachzuwendungen müssen in der Regel zusätzlich zum Gehalt fließen. Auch eine schon zugesagte Gehaltserhöhung darf nicht umgewandelt werden.
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Es wird allerdings weniger in deine Rentenversicherung eingezahlt. Somit erwirbst du weniger Rentenansprüche als bei einer normalen Bruttolohnerhöhung.
Technik
Die private Nutzung des Firmenhandys bleibt abgabenfrei. Wie viel der Arbeitnehmer damit privat telefoniert oder surft, ist nicht relevant. Und ist das Smartphone defekt, zahlt der Chef die Reparatur.
Auch ein Zuschuss für den privaten Internetanschluss ist möglich. Die Firma kann die Gebühren bis zur Freigrenze von 50 Euro monatlich übernehmen – wenn kein weiterer Sachlohn geleistet wird – und den Vorteil mit 25 Prozent pauschal versteuern.
Gutscheine und Geschenke
Auch für Gutscheine und Geldkarten für Waren oder Dienstleistungen gilt die Freigrenze von insgesamt 50 Euro im Monat.
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Firmen dürfen ihren Beschäftigten außerdem eigene Waren oder Dienstleistungen bis zu einem Wert von 1080 Euro pro Jahr vergünstigt zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus kann der Chef Mitarbeitenden zu jedem besonderen Anlass wie Geburtstag, Geburt oder Hochzeit Geschenke im Wert von bis zu 60 Euro machen – also mehrmals im Jahr.
Gesundheit
Betriebliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sind gefragt. Auch externe Kurse akzeptiert der Fiskus. Oder das Unternehmen finanziert die Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio. Handelt es sich um den einzigen Sachlohn, bleiben die Beiträge von maximal 50 Euro im Monat abgabenfrei.
Auch eine vom Arzt verordnete Bildschirmbrille oder eine Kur kann der Arbeitgeber finanzieren.
Mobilität
Fahrkarten und Jobtickets zählen dagegen bei der 50-Euro-Grenze nicht mit. Der Chef darf Fahrkarten bezahlen oder Zuschüsse für die Fahrten zwischen Zuhause und Arbeitsstelle leisten.
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Dienstwagen gehören zu den beliebtesten Extras. Wird das Fahrzeug auch privat genutzt, muss der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil versteuern. Dafür wird jeden Monat 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt. 0,03 Prozent dieses Bruttolistenpreises kommen pro einfacher Entfernung hinzu, wenn der Arbeitnehmer den Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt.
Fährt der Mitarbeiter ein reines E-Auto, muss er nur ein Viertel des Bruttolistenpreises mit 1 bzw. 0,03 Prozent pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern. Allerdings darf das E-Autos nicht teurer als 60.000 Euro sein. Außerdem kann der Chef Ladesäulen steuerfrei bereitstellen. Auf Zuschüsse zu privaten Ladesäulen fallen 25 Prozent Pauschalsteuer an.
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Auch Diensträder oder ein Parkplatz sind als steuerfreie Extras gefragt. Der Chef hat beispielsweise die Möglichkeit, ein E-Bike zur uneingeschränkten beruflichen und privaten Nutzung anzubieten. Selbst alle Reparaturen und Servicearbeiten übernimmt er dann.
Familie und Freizeit
Für die Betreuung und Unterbringung von Kindern, die noch nicht schulpflichtig sind, kann der Arbeitgeber abgabenfrei einen Zuschuss zahlen oder sogar die gesamten Kosten tragen.
Zusätzlich zum Urlaubsgeld können Unternehmen eine sogenannte Erholungsbeihilfe leisten. Liegt sie innerhalb folgender Freigrenzen bleibst sie steuer- und sozialversicherungsfrei: 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes seiner Kinder.
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Es kann sich lohnen, den Chef auf solche Extras anzusprechen und damit Gehaltsverhandlungen wieder in Gang zu bringen. Schließlich profitiert auch er, indem er den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung spart. Und Arbeitnehmer können sich auf diese Weise manche private Ausgabe sparen.
Man kann über einen Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG das Finanzamt kostenlos um Einschätzung bitten, ob es bei der Steuerfreiheit bestimmter Gehaltsextras bleibt. Arbeitgebern bringt das Rechtssicherheit.
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