Unterstützung für Alleinerziehende – Ein Überblick

Unterstützung für Alleinerziehende – Ein Überblick

 

Rund jede fünfte Familie in Deutschland besteht aus Mutter oder Vater und einem oder mehreren Kindern. Das Familienleben und den Beruf miteinander zu vereinbaren, ist für Alleinerziehende besonders herausfordernd. Beteiligt sich das andere Elternteil nicht gleichberechtigt an den Kosten für den Nachwuchs und/oder macht die Betreuungssituation einen Vollzeitjob unmöglich, reicht das Geld häufig kaum für das Nötigste.

Grundsätzlich stehen Alleinerziehenden die gleichen finanziellen Unterstützungen wie Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder Sozialhilfe zu, die auch von zusammenlebenden Elternteilen in Anspruch genommen werden können. Darüber hinaus gibt es speziell für alleinerziehende Elternteile weitere Förder- und Entlastungsmöglichkeiten.

Wenn der Ex nicht zahlt

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nur sporadisch, können Einzeleltern für ihre Kinder beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Bis zum zwölften Geburtstag der Kinder gibt es den Unterhaltsvorschuss ohne Wenn und Aber und unabhängig davon, ob der alleinerziehende Elternteil einen Job hat und wie viel er verdient.

Für Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht der Anspruch nur, wenn das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder der betreuende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto im Monat verdient.

Wer nach einer Trennung oder Scheidung ein oder mehrere kleine gemeinsame Kinder betreut, dem steht bis zum dritten Geburtstag des Kindes darüber hinaus ein Betreuungsunterhalt zu.

Steuerentlastungen

Leben Einzeleltern mit mindestens einem Kind, für das ihnen Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht, allein in einem Haushalt und sind sie nicht selbstständig, dann können sie die Steuerklasse II beantragen, in der weniger Lohnsteuer zu zahlen ist.

Wer selbstständig ist oder versäumt hat, sich für die Lohnsteuerklasse II anzumelden, kann bei der Steuererklärung den sogenannten Steuerentlastungsbetrag geltend machen und sich auf diese Weise zu viel gezahltes Geld zurückholen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben, liegt derzeit bei 4.008 Euro pro Kalenderjahr für das erste plus 240 Euro für jedes weitere Kind. Dieser Betrag wird von den zu versteuernden Einkünften abgezogen. Wer mit einem neuen Partner zusammenzieht, verliert den Anspruch auf den Entlastungsbetrag für das gesamte Kalenderjahr.

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Daneben sollten besonders Alleinerziehende folgende Punkte berücksichtigen: Zahlt der Staat keinen Unterhaltsvorschuss, überträgt das Finanzamt steuerliche Freibeträge auf Antrag komplett auf den Alleinerziehenden. Sie stehen sonst beiden Elternteilen zur Hälfte zu.

Betreuungskosten absetzen

Beim Kinderfreibetrag ist das möglich, wenn der Unterhaltspflichtige weniger als 75 Prozent des Unterhalts zahlt. Dann kann der Alleinerziehende den vollen Kinderfreibetrag von 5.460 Euro nutzen. Beim Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung geht das, wenn der Elternteil, bei dem das Kind unter 18 Jahre nicht gemeldet ist, keine Betreuungskosten trägt. Widerspricht der andere Elternteil nicht, kann der Alleinerziehende den vollen Freibetrag von 2928 Euro nutzen.

In jedem Fall können zwei Drittel der angefallenen Betreuungskosten etwa für Krippe, Kita, Kindergarten oder Tagesmutter in der Steuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden – maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind. Grundsätzlich geht das bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes. Dazu ist eine Rechnung vorzulegen, auf der die Betreuungskosten gesondert ausgewiesen sind.

Eltern-, Kindergeld und Kinderzuschlag

Anders als Paare haben Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht Anspruch auf die vollen 14 Monate Elterngeld. Mit dem ElterngeldPlus können sie den Bezugszeitraum bei Bedarf auf 28 Monate ausdehnen. Sie erhalten dann über den doppelten Zeitraum die Hälfte des Geldes.

Das Kindergeld steht dem Elternteil zu, bei dem der Nachwuchs lebt. Allerdings wird bei der Berechnung des Unterhalts, den der andere Elternteil zahlen muss, das hälftige Kindergeld meist abgezogen.

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Gering verdienende Alleinerziehende, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Lebensunterhalt, aber nicht den ihrer Kinder bestreiten können, haben die Möglichkeit, zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag von bis zu 205 Euro zu beantragen. Ob ein Antrag bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Erfolg versprechend ist, lässt sich über den Kiz-Lotsen ersehen.

Mit dem Infotool für Familien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann man außerdem relativ einfach ermitteln, auf welche Familienleistungen oder -hilfen man Anspruch hat.

Krankheitsfall

Alleinerziehende Eltern haben die Möglichkeit, für bis zu 20 Arbeitstage im Jahr pro Kind Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse zu beantragen – maximal 50 Tage bei mehreren Kindern. Für 2021 und 2022 wurde die Zahl aufgrund der Pandemie auf 60 Arbeitstage erhöht; bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für Alleinerziehende jetzt für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Voraussetzungen: Der alleinerziehende Elternteil ist gesetzlich krankenversichert und legt dem Arbeitgeber rechtzeitig ein ärztliches Attest über die Krankheit des Kindes vor.

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