Was die Grundsteuerreform für Immobilienbesitzer in MV bedeutet

Was die Grundsteuerreform für Immobilienbesitzer in MV bedeutet

 

Einmal im Jahr wird für Immobilienbesitzer Grundsteuer fällig. Daran wird sich in Zukunft nichts ändern. Auch die Steuerlast soll durch die Reform grundsätzlich nicht steigen. Trotzdem können auf Grundbesitzer in Großstädten und auf Einfamilienhausbesitzer höhere Steuern zukommen. Wie das im Einzelfall aussieht, wird sich zeigen.

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Ziel der Grundsteuerreform ist es, die Grundsteuer fairer zu gestalten und das Bewertungsverfahren zu vereinfachen. Notwendig ist dies, weil das Bundesverfassungsgericht 2018 das bisherige Grundsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt hat.

Bisher ist es so, dass die Grundsteuer auf der Basis von Einheitswerten beruht. Grundlage dafür sind wiederum Erhebungen aus dem Jahr 1964 in den westlichen und Erhebungen aus dem Jahr 1935 in den östlichen Bundesländern. Nicht berücksichtigt werden dabei bisher die Wertsteigerungen der Grundstücke seit dieser Zeit.

 

Wie sich die Grundsteuer berechnet

Die Grundsteuer wird jetzt und auch in Zukunft mithilfe von drei Faktoren berechnet:

  1. Einheitswert: Das ist ab 2025 der Grundsteuerwert, den das Finanzamt berechnet. Hier wird derzeit je nach Immobilie der Ertragswert beziehungsweise der Sachwert zugrunde gelegt. Ab 2025 gilt für bebaute Grundstücke nur noch das Ertragswertverfahren. In diesen Wert fließen beispielsweise die Lage des Grundstücks ein, seine Größe sowie die Gebäudeart.
  2. Gesetzlich festgelegte Grundsteuermesszahl: Sie wird ab 2025 deutlich gesenkt, weil die Grundstückswerte seit 1935 beziehungsweise 1964 stark gestiegen sind. So soll eine überhöhte Besteuerung vermieden werden.
  3. Von der Stadt oder Gemeinde festgelegter Hebesatz

Was jetzt wichtig ist

Seit Anfang 2022 berechnen die Finanzämter die Grundsteuer neu. Das heißt: Es müssen bis Ende 2024 etwa 35 Millionen Grundstückswerte neu berechnet werden. Darum müssen alle Grundbesitzer in diesem Jahr eine eigene Grundsteuererklärung über die Steuerplattform Elster abgeben. „Ab dem 1. Juli geht es los. Dann kann und muss jede Grundstückseigentümerin und jeder -eigentümer zur Neubewertung des Grundbesitzes die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bis zum 31. Oktober 2022 beim Finanzamt elektronisch einreichen“, sagt MV-Finanzminister, Dr. Heiko Geue.

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Im Onlineportal „Mein Elster“ sollen die elektronischen Erklärungsformulare ab dem 1. Juli zur Verfügung stehen. Die Aufforderung zur Erklärungsabgabe sei bereits Ende März veröffentlicht worden.

Wichtiges Schreiben vom Finanzamt

Auch wenn noch Zeit verbleibt, können doch schon Vorbereitungen getroffen werden. Für die Übermittlung der Steuererklärung über „Mein Elster“ ist beispielsweise ein Benutzerkonto erforderlich, teilte Mecklenburg-Vorpommerns Finanzminister weiter mit. Ist dies noch nicht vorhanden, ist eine Registrierung unter www.elster.de schon vor dem 1. Juli 2022 möglich. Bereits vorhandene Benutzerkonten können genutzt werden – auch die von Angehörigen. Im Ausnahmefall ist selbst die Abgabe einer Papiererklärung möglich.

Voraussichtlich im Mai werden dann alle bekannten und von der Grundsteuerreform betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ein wichtiges Informationsschreiben des zuständigen Finanzamtes erhalten. Darin werden das für die Erklärung erforderliche Aktenzeichen sowie weitere Informationen auch zur Erklärungsabgabe mitgeteilt.

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In der Erklärung sind grundstücksbezogene Angaben zu machen. Einige davon, wie das Baujahr des Gebäudes, kennen die Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer. Andere Daten, wie der Bodenrichtwert und die Ertragsmesszahl, werden rechtzeitig vor der Erklärungsabgabe über ein elektronisches Abrufportal zur Verfügung gestellt.

All diese und viele weitere Informationen sind auf der Internetseite der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern unter www.steuerportal-mv.de zu finden. Länderübergreifende Informationen werden unter www.grundsteuerreform.de angeboten.

Was Immobilienbesitzer vorlegen müssen

In Bundesländern, in denen das Bundesmodell ohne Modifikation umgesetzt wird, müssen Immobilienbesitzer folgende Informationen bereitstellen:

  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Gebäudeart
  • Wohnfläche
  • Baujahr des Gebäudes

Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen setzen das Modell des Bundes ohne Änderungen um. Wer in einem anderen Bundesland wohnt, sollte sich dort zu den Einzelheiten informieren. Dazu gibt es auf der Seite des Bundesfinanzministeriums mehr Informationen.

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