Mietverträge für Wohngemeinschaften – Welcher darf’s sein?

Mietverträge für Wohngemeinschaften – Welcher darf’s sein?

Wohngemeinschaften haben längst den Ruf des Verruchten aus den 1960er- und 70er-Jahren verloren. Heute ziehen junge Erwachsene in WGs zusammen, um zum Beispiel Geld zu sparen oder weil sie nicht alleine Leben wollen. Nicht immer hat man dabei die Chance, mit Freunden den Wohnraum zu teilen. Oft entstehen reine Zweckgemeinschaften für ein Dach über dem Kopf. Daraus können mit der Zeit aber ebenfalls Freundschaften entstehen.

Ganz unabhängig davon, ob du mit Fremden oder Freunden zusammenziehen möchtest, ist ein Mietvertrag wichtig. Es gibt drei unterschiedliche Arten:

Ein Hauptmieter und Untermieter

Eine Möglichkeit ist, dass ein Mieter den Hauptmietvertrag mit dem Vermieter schließt. Das heißt, dass er für die Wohnung haftet. Er ist also verantwortlich dafür, dass die Miete für die gesamte Wohnung rechtzeitig überwiesen wird, aber auch dafür, dass alle Regeln im Mietvertrag beachtet werden und die Kaution hinterlegt wird. Für den Vermieter ist das angenehm, denn er hat so nur einen Ansprechpartner.

Mehr lesen: Diese Rechte hast du als Mieter

Der Hauptmieter schließt dann mit seinen Mitbewohnern einen Untermietvertrag ab. Dazu benötigt er die Genehmigung des Vermieters. Die Untermieter haben kein Wohnrecht, wenn der Hauptmietvertrag gekündigt wird. Sie sind also vom Hauptmieter abhängig. Sie können ihm das Leben schwer machen, wenn sie sich nicht an den Mietvertrag halten oder die Miete nicht rechtzeitig überweisen.

Alle sind Hauptmieter

Zweite Möglichkeit: Es gibt mehrere Hauptmieter für die gesamte Wohnung. Jeder Mieter haftet für die gesamte Miete. Wenn also ein Bewohner seinen Mietanteil nicht überweist, müssen die anderen für ihn einspringen. Außerdem sind alle dafür verantwortlich, dass die Hausordnung eingehalten wird. Weil alle für alle haften, funktioniert diese Gestaltungsart üblicherweise gut.

Mehr lesen: Schimmel in der Wohnung vermeiden und behandeln

Sinnvoll ist allerdings eine Nachfolgeklausel im Mietvertrag für den Fall eines Mieterwechsels. Denn der Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden. Will also nur einer ausziehen, wäre dies ohne Nachmieterklausel gar nicht möglich.

Jeder hat einen Mietvertrag für sein Reich

Eine dritte Möglichkeit ist, dass jeder nur einen Vertrag für sein Zimmer sowie für die Mitbenutzung von Bad und Küche abschließt. Das ist für Mieter die angenehmste Lösung – zumindest, wenn sie keinen Wert darauf legen, bei der Auswahl der anderen Mieter mitsprechen zu dürfen.

Allerdings lassen sich darauf nur wenige Vermieter ein. Denn in diesem Fall haben sie viele Ansprechpartner und sie können nur jeweils einen Mieter in Haftung nehmen. Zahlt also ein Mieter seine Miete nicht, kann der Vermieter keinen der anderen Mieter dafür belangen. Sollte er den säumigen Zahler zwangsräumen lassen, könnte er im Anschluss nur dieses eine Zimmer wieder vermieten, nicht die ganze Wohnung. Der Aufwand und das Risiko sind für ihn also hoch.

Mehr lesen: Preise für Wohn-Immobilien deutlich gestiegen

Was ist eine Mietkautionsversicherung?

Kennst du die Option einer Miet­kautions­versicherung? Diese ersetzt deine Mietkaution in bar – du behältst dein Bargeld zur freien Verfügung. Sie ist besonders zu empfehlen, wenn du die Kaution über den Dispo deines Girokontos finanzieren oder eigens einen Kredit für die Kaution aufnehmen müsstest.  Weitere Informationen zur Kautionsversicherung findest du hier auf der Homepage der Sparkasse Vorpommern.

Sparkasse Vorpommern Deutschlands wertvollste Unternehmen Focus Money

Sparkasse Vorpommern Deutschlands wertvollste Unternehmen Focus Money

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert




Enter Captcha Here :