Unternehmen erhalten Förderung für Klimaschutzmaßnahmen

Unternehmen erhalten Förderung für Klimaschutzmaßnahmen

Klimaschutz ist wichtig, kostet in vielen Fällen aber auch viel Geld. Unternehmen, Vereine, Verbände und Stiftungen (Details weiter unten) in Mecklenburg-Vorpommern, die sich dahingehend engagieren möchten, können eine Förderung beantragen, die die Investition bezahlbarer machen soll.

Denn das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt in MV hat eine Klimaschutzförderrichtlinie für Unternehmen erlassen. Wie das Ministerium in einer Pressemitteilung weiter mitteilt, läuft die Förderung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Die Vorhaben müssen dem Zweck der nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasemissionen um mindestens 30 Prozent gegenüber den vorherigen Emissionssituationen entsprechen.

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Konkret gehören dazu unter anderem Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie der Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung. Allerdings nur, wenn sie nicht oder nur teilweise durch die Europäische Union oder die Bundesregierung gefördert werden, teilt das Ministerium weiter mit.

Um die Zuwendungen zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Die Antragsformulare sind unter www.lfi-mv.de in der Kategorie „Klimaschutz-Projekte in wirtschaftlich tätigen Organisationen“ zu finden.

Diese Maßnahmen werden gefördert

Da diese Förderungen für viele Unternehmen oder Vereine relevant sein können, zeigen wir hier den kompletten Umfang der Fördermöglichkeiten auf. So haben möglichst viele Institutionen die Chance, davon zu profitieren. Im Folgenden findest du daher auch die sehr detaillierten Informationen aus der Pressemitteilung des Ministeriums.

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Zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Vorhabensarten:           

Machbarkeitsstudien, Vorplanungsstudien und Vorbereitungen

Die Studien werden der Öffentlichkeit zentral über eine Plattform zur allgemeinen Nutzung digital bereitgestellt („Einer für Alle“-Prinzip). Die Plattform wird vom Ministerium festgelegt.

Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung

Investive Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antragseingangs hinausgehen,

das sind insbesondere Abwärme- oder Kältenutzung, beispielsweise  

  • Abluftsysteme mit Energierückgewinnung,
  • Wärmetauscher und Verdampfer
  • Verdichter und Kompressoren
  • Wärmeverteiler- und Speichersysteme,
  • Erd- und Eisspeicher sowie
  • Sensorik und Steuerung.

Einsparung von Strom, Wärme, Kälte oder deren Kombinationen, beispielsweise

  • energieeffiziente Beleuchtung innerhalb von Gebäuden und Lichtlenksysteme, 
  • energieeffiziente Beleuchtung außerhalb von Gebäuden unter Beachtung der Insektenverträglichkeit und Lichtverschmutzung, inklusive Zeit- und Bedarfssteuerungen
  • Verschattungsanlagen,
  • Optimierung von Abwärme- und Kältenutzung,
  • Wärme- oder Kältespeicher besonders im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien und
  • energieeffiziente Prozess- und Produktionsanlagen.

Investitionen in eine energieeffiziente, möglichst intelligente, smarte Gebäudetechnik und -ausstattung, energierelevante Bauteile (im Zusammenhang mit dem Neubau und der Modernisierung von Gebäuden), die über die entsprechenden gesetzlichen oder einschlägigen Mindeststandards hinausgehen, beispielsweise   

  • Be- und Entlüftungssystem mit Kälte- oder Wärmerückgewinnung,
  • spezielle Dämmung,
  • verhaltens- und raumklimaangepasste Reglungen und Steuerungen und
  • Energie- und Lastmanagementsysteme.

Investitionen in einen ökologisch-wirksamen Bestand an bestehenden Gebäuden, Neubauten und Infrastrukturelementen, beispielsweise

  • Gründächer und
  • Grünfassaden.

Investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikationssysteme) und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien, beispielsweise

  • Quartierslösungen,
  • intelligente Energienetze (SmartGrids) und
  • Grüne Gewerbegebiete.       

Die zuwendungsfähigen Investitionen umfassen Vorhaben mit erneuerbaren Energien (außer Tiefengeothermie und Elektroenergieerzeugung) und deren Nutzung über chemische und physikalische Speichermedien oder Speicherstoffe (beispielsweise Wasserstoff) sowie Prozesse der Umwandlung von Strom in andere Stoffe (Power-to-X).

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Diese Vorhaben können auch mit Sektorenkopplung, Prozessoptimierung sowie umfassender Vernetzung, Steuerung, Energie- und Lastmanagement verbunden werden.

Demonstrationsvorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhausgasemissionen

Die Demonstrationsvorhaben sollen durch Öffentlichkeitsarbeit landesweit zur Nachahmung anregen (beispielsweise über etablierte einschlägige Verbände und Institutionen). Die Erkenntnisse aus den Demonstrationsvorhaben (beispielsweise über Einsparungs-, Betriebs-, Organisations- und Finanzierungsmodelle oder erkannte regulatorische Barrieren) sollen vom Zuwendungsempfänger im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit veröffentlicht werden.       

Zuwendungsempfänger können sein:    

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sofern sie in Mecklenburg-Vorpommern eine Betriebsstätte unterhalten, einschließlich Genossenschaften und Dienstleistungsunternehmen (auch Contracting-Unternehmen genannt),
  • kommunale Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Anstalten öffentlichen Rechts und kommunale Landesverbände Mecklenburg-Vorpommerns, sofern diese Förderung ihre wirtschaftliche Tätigkeit betrifft oder
  • Vereine, Verbände und Stiftungen, sowie gemeinwohlorientierte Gesellschaften, sofern diese Förderung ihre wirtschaftliche Tätigkeit betrifft.

Zuwendungen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass

  • das Projekt in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird,
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich mindestens 20.000 Euro betragen oder, sofern es sich ausschließlich um Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen handelt, mindestens 2.000 Euro,  
  • sich der Projektstandort im Eigentum des Antragstellers befindet oder dieser eine Nutzungsberechtigung mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist für den Projektstandort nachweisen kann,
  • die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Genehmigungen vorliegen,  
  • die Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich der Finanzierung der Folgeausgaben hinreichend gesichert ist,
  • mit dem Vorhaben nicht vor dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Antragseingangs begonnen wird, wobei
  • die Amortisationszeit des Projektes grundsätzlich fünf Jahre überschreitet und
  • die Antragsunterlagen grundsätzlich innerhalb eines Jahres vollständig eingereicht wurden; das heißt, das Verfahren auf Beantragung von Zuwendungen innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Antragseingang abgeschlossen werden soll; nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist der Antrag im Regelfall jedoch zurückzuweisen ist.

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